Statuten des Vereines Kräuterkraftquelle Hirschbach im Mühlkreis

Statuten des Vereines „Kräuterkraftquelle Hirschbach im Mühlkreis Genuss Region Mühlviertler Bergkräuter“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verein Kräuterkraftquelle Hirschbach im Mühlkreis Genuss Region Mühlviertler Bergkräuter“.
(2) Er hat seinen Sitz in Hirschbach im Mühlkreis und hat sich zum Ziel „Hirschbach – die Nr. 1 punkto Kräuterkompetenz in Österreich“ gesetzt. Zum Erreichen dieses Zieles erstreckt sich die Aufgabe des Vereines auf die unter Vereinszweck angeführten Tätigkeiten.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, agiert als Plattform für alle in und außerhalb der Region, die zum Erfolg der Genuss Region Mühlviertler Bergkräuter beitragen möchten. Aufgabe des Vereins ist weiters die Förderung und Weiterentwicklung des Tourismus, der Gastronomie, der Lebensmittelverarbeitung und der Volkskultur sowie die Verbindung dieser Bereiche mit der Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung.
(2) Der Verein bezweckt die Verwirklichung der wirtschaftlichen, kulturellen, geselligen und sozialen Interessen jener Gemeinschaft, welche die in Hirschbach ansässige oder mit ihr verbundene Bevölkerung verkörpert. In diesem Rahmen soll zum gemeinsamen Nutzen der Gäste und der Gemeindebevölkerung der Tourismus besonders gefördert werden.
(3) Das Vereinsziel soll im Einzelnen erreicht werden durch:
(a) Entfaltung eigener Aktivitäten und Beteiligungen an Maßnahmen und an Organisationen zur Förderung des wirtschaftlichen Lebens und zur Stärkung des wirtschaftlichen Standortes Hirschbach.
(b) Mitgestaltung des Ortsbildes; Mitarbeit und aktive Einschaltung bei der Lösung kommunaler, insbesondere struktureller, verkehrs- und ortsbaulicher Maßnahmen der Gemeinde Hirschbach.
(c) Veranstaltungen kultureller Art; Verbesserungen der gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen.
(d) Schaffung und Verbesserung von dem Tourismus dienenden Einrichtungen; Verbesserung der Infrastruktur- und Unterkunftsbedingungen; Anhebung der Gastlichkeit und Tourismusbereitschaft in der Bevölkerung.
(e) Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit anderen Einrichtungen, Vereinigungen, Gemeinden und Tourismusorganisationen sowie die Beteiligung an Personengesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen; Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen Körperschaften.
(f) Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises.
(g) Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung von Hirschbach.
(h) Einbindung der Landwirtschaft zur Erschließung kleinregionaler Kreisläufe und Erhaltung der Landschaft.
(i) Werbung in geeigneter Form zur Förderung der Belange des Vereins und der Gemeinde Hirschbach.
(j) Die Förderung und Weiterentwicklung des Tourismus in der Genuss Region Mühlviertler Bergkräuter.
(k) Der Verein ist Mitglied des Dachvereines „Genuss Region Österreich“.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als Ideelle Mittel dienen:
(a) Zusammenkünfte der Mitglieder und Veranstaltungen von Vorträgen und Seminaren;
(b) Aussendung und Verteilung von Information;
(c) Gemeinschaftswerbung;
(d) Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Stiftung von Preisen;
(e) Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge;
(b) Öffentliche Beihilfen im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien von Bund und Land sowie der Europäischen Union;
(c) Eintrittsgebühren und Gebühren für Führungen;
(d) Nutzungsentgelte;
(e) Werbekostenbeiträge;
(f) Gönnerbeiträge, Spenden, Zuwendungen;
(g) zweckgebundene Mittelzuwendungen dritter Vereine;
(h) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
(i) Bausteinaktionen;
(j) Verkauf von Schriften und Informationsmaterial;
(k) Erlös aus Dienstleistungen und Vermögenserträge;
(l) Gewinnanteile aus Beteiligung aus Personengesellschaften gemäß § 2 Abs. (2) lit. (e);
(m) Weitere Einnahmen
(4) Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nur für Zwecke zur Erreichung des Vereinszieles verwendet werden. Dabei kann der Verein zweckgebundene Mittel (zur Erreichung des Vereinszweckes bzw. –zieles) auch Dritten überlassen.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus: Einzelmitglieder, öffentlichrechtliche Körperschaften (z.B. Gemeinden), juristische Personen (z.B. Vereine, Firmen).
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereines können weiters physische und juristische Personen sowie Gebietskörperschaften sein, die einen Lizenzvertrag mit dem BMLFW und der AMA Marketing GmbH im Rahmen der Genuss Region Österreich für die Genuss Region Mühlviertler Bergkräuter abgeschlossen haben und an der Verbesserung und Weiterentwicklung von Genuss Regionen im ländlichen Raum interessiert sind.
(3) Fördernde Mitglieder (außerordentliche Mitglieder) sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrages fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Konkurs des Mitgliedes bzw. Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
(5) Die Aberkennung der Mitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vorschläge zur Erreichung des Vereinszieles zu machen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Mitgliedern im Sinne des §4 (1) zu. (2) Jene Mitglieder gem. § 4 (2) haben ein Stimmrecht in einer eigenen Arbeitsgruppe, welche durch einen Arbeitsgruppenleiter (Beiratfunktion im Vorstand) durch eine Stimme im Vorstand vertreten werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(3) Bereits ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. § 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), mindestens zwei Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von sechs Monaten ab Beginn eines jeden Jahres – mindestens jedoch alle vier Jahre - am Sitz des Vereins statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder gem. § 7 (1). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der jeweils nächstgereihte Stellvertreter den Vorsitz. Ist keiner der Stellvertreter anwesend, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der ordentlichen Generalversammlung sind vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(d) Entlastung des Vorstands;
(e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge über Vorschlag des Vorstandes;
(f) Entscheidung über die Berufung gegen Ausschluss aus dem Verein;
(g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern, und zwar: aus dem Obmann und seinen drei Stellvertretern, aus dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, aus dem Kassier und seinem Stellvertreter, aus einem Marketingreferenten und aus Beiräten
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbarlange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; seine Funktionsdauer währt bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein erster Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz den weiteren Stellvertretern, anderenfalls dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vertreter, der als Geschäftsführer (Komplementär) in der Kräuterkraftquelle Hirschbach im Mühlkreis KEG fungiert und somit in dieser Firma die Interessen des Vereines vertritt.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt (Abs. 9).
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen sowie Arbeitskreise, Beiräte und Ausschüsse für besondere Aufgaben- und Problembereiche, die sich aus der Erfüllung des Vereinszweckes ergeben, konstituieren.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vertretung des Vereines durch eine aus dem Vorstand gewählte Person als Geschäftsführer (Komplementär) in der Kräuterkraftquelle Hirschbach im Mühlkreis KEG
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(3) Vorbereitung der Generalversammlung;
(4) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Vorschlag an die Generalversammlung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Kassier sowie der Schriftführer unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge.
(9) Ein vom Vorstand aus dem Vorstandskreis gewähltes Mitglied vertritt den Verein als Geschäftsführer (Komplementär) in der Kräuterkraftquelle Hirschbach im Mühlkreis KEG

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der eingesetzten Finanzmittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die Entlastung zu beantragen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 9 gelten im Übrigen für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes muss das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO verwendet werden.

Geänderte Statuten verlesen und genehmigt in der Generalversammlung des Vereines am 7. November 2008

Der Obmann: Stefan Wiesinger e. h. 
Die Schriftführerin:  Manuela Pürmair e. h.
Der Kassier: Rupert Wiesinger e. h.

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